Welche Rechtswirkung hat die elektronische Signatur?
Die Vorteile der elektronischen Signatur sind zahlreich.
Zeitersparnis, einfacherer Austausch, bessere Nutzererfahrung, geringere Kosten … Die Vorteile der E-Signatur sind zahlreich und in Organisationen inzwischen gut bekannt – sie zögern nicht mehr, sich Softwarelösungen anzuschaffen, um ihre Dokumente digital zu unterzeichnen.
Bei den Anwendern bleibt aber mitunter eine Sorge zur Rechtswirkung der elektronischen Signatur: Ist sie einer handschriftlichen Unterschrift gleichwertig? Ist ein auf diesem Weg unterzeichnetes Dokument unter allen Umständen und in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig? Wie lässt sich die Konformität der eigenen Signatursoftware sicherstellen? Eine Bestandsaufnahme.
Ein Überblick über die Rechtswirkung der elektronischen Signatur.
Was ist eine elektronische Signatur mit Rechtswirkung?
Rechtlich betrachtet kann eine elektronische Signatur dieselbe Wirkung haben wie eine handschriftliche Unterschrift. Um die gleiche Beweiskraft zu erlangen, muss sie jedoch auf einem zuverlässigen Identifizierungsverfahren beruhen, das ihre Verbindung zum zugehörigen Dokument sowie die Identität des Unterzeichners und die Integrität des Dokuments sicherstellt.
Die Frage nach der Rechtswirkung der elektronischen Signatur ist berechtigt. Wenn Sie ein PDF elektronisch unterzeichnen, etwa einen Dienstleistungsvertrag, genießen Sie dann denselben Schutz wie bei einer Unterschrift auf Papier?
Die Antwort lautet Ja, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind: Dafür braucht es geeignete Lösungen von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern, die den Unterzeichner (eine natürliche Person) zweifelsfrei identifizieren und die Integrität des Dokuments gewährleisten.
Ist der Unterzeichner eine juristische Person, tritt an die Stelle der Signatur ein elektronisches Siegel, das auf denselben Mechanismen beruht. Dafür muss der Unterzeichner zuvor ein elektronisches Zertifikat erwerben.
In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die elektronische Signatur der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern die Anforderungen der europäischen eIDAS-Verordnung erfüllt sind.
Darüber hinaus gehen manche Tools für elektronische Signaturen weit über die Gewährleistung der Rechtswirkung hinaus: Sie verfügen über hochrangige Zertifizierungen und Akkreditierungen für maximale Sicherheit und bieten Funktionen (jenseits der reinen Signaturerstellung), die Unternehmen den Alltag deutlich erleichtern.
Ist eine elektronische Signatur rechtlich gültig?
Gehen wir noch einmal kurz einen Schritt zurück, um das Prinzip der digitalen Signatur richtig zu verstehen.
Eine Online-Signatur ist keine Geste, sondern ein technisches Verfahren.
Sie unterscheidet sich von ihrem handschriftlichen Pendant, und das nicht nur in der Art der Ausführung. Denn eine Online-Signatur ist keine Geste, sondern ein technisches Verfahren, das zugleich den Unterzeichner authentifizieren, die Integrität des Dokuments gewährleisten und dem Dokument Rechtswirkung verleihen muss. Einmal erstellt, sind elektronische Signaturen nicht sichtbar: Sie bestehen aus einer Folge verschlüsselter Zeichen.
Der Einsatz einer Software für elektronische Signaturen geht daher weit über das Anbringen eines Namens auf einem Dokument hinaus: Sie authentifiziert den Urheber (über ein elektronisches Zertifikat, das dem Unterzeichner eine echte digitale Identität verleiht) und versiegelt die Datei so, dass jede spätere Änderung erkennbar wäre. Die digitale Signatur bestätigt damit die Verpflichtung des Unterzeichners und garantiert zugleich die Integrität des Dokuments. Die Datei wird unveränderbar, die Signatur fälschungssicher und unwiderruflich.
Mit anderen Worten: Die Rechtswirkung einer elektronischen Signatur kann mitunter höher sein als die einer handschriftlichen Unterschrift, wenn sie von mehr Garantien flankiert wird. Das ist bei der qualifizierten elektronischen Signatur der Fall – der höchsten Stufe, die die eIDAS-Verordnung vorsieht. Damit ist sie ein ideales Werkzeug, um besonders sensible elektronische Transaktionen abzusichern, insbesondere Rechtsgeschäfte.
Welche Fehler sollten Sie bei der elektronischen Signatur vermeiden?
Um die elektronische Signatur richtig einzusetzen und Fehler zu vermeiden, sollten Sie zwei Dinge im Blick haben: Das verwendete Tool muss ein zuverlässiges Verfahren zur elektronischen Identifizierung enthalten, und Sie müssen die passende Signaturstufe wählen.
Die zuverlässige Identifizierung des Unterzeichners
Damit die elektronische Signatur Rechtswirkung entfaltet, verlangt der Rechtsrahmen ein zuverlässiges Identifizierungsverfahren, das fester Bestandteil des Signaturtools ist. Es muss die Identität des Unterzeichners ebenso gewährleisten wie die Integrität des unterzeichneten Dokuments (indem es belegt, dass dieses nicht nachträglich verändert wurde).
Für Stellen des öffentlichen Sektors sieht die eIDAS-Verordnung einen Mechanismus zur gegenseitigen Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel der EU-Mitgliedstaaten vor. Dazu muss das elektronische Identifizierungsmittel im Rahmen eines vom Mitgliedstaat notifizierten Systems ausgestellt worden sein, das in einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste geführt wird.
Die verschiedenen Stufen der elektronischen Signatur
Ein weiterer wichtiger Punkt: die Wahl der passenden Signaturstufe. Die eIDAS-Verordnung (die das Vertrauen in elektronische Transaktionen im europäischen Binnenmarkt stärken soll) unterscheidet drei Signaturstufen:
- Die einfache Signatur entspricht der ersten Sicherheitsstufe (kein Verfahren zur Überprüfung der Identität des Unterzeichners oder seiner Einwilligung).
- Die fortgeschrittene elektronische Signatur erfüllt strengere Kriterien der elektronischen Identifizierung. Sie muss eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet sein, dessen Identifizierung ermöglichen, mit Signaturerstellungsdaten erstellt werden, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und die Integrität des Dokuments gewährleisten.
- Die qualifizierte elektronische Signatur ist die höchste Sicherheitsstufe der eIDAS-Verordnung. Es gelten dieselben Kriterien wie bei der fortgeschrittenen Signatur, doch die Identität des Unterzeichners muss vorab überprüft werden, und der Signaturschlüssel muss auf einem qualifizierten Medium bereitgestellt werden, das von einer Zertifizierungsstelle ausgegeben wird (unter der Aufsicht einer spezifischen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats).
Bei der elektronischen Signatur gibt es drei Sicherheitsstufen.
Es gibt eine mittlere Stufe: eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die darauf beruht, dass der Unterzeichner ein qualifiziertes digitales Zertifikat erhält. Die beiden höchsten Stufen erfordern die Einbindung von Vertrauensdiensteanbietern.
Die jeweilige Stufe bestimmt die Rechtswirkung der elektronischen Signatur. Nur die höchste Stufe verleiht der E-Signatur dieselbe Wirkung wie ihrem handschriftlichen Pendant.
Wie gewährleistet Sign.vet die rechtliche Gültigkeit seiner elektronischen Signaturen?
Für ein Unternehmen, das seine Dokumente digital unterzeichnen möchte, ist es entscheidend, auf die Rechtmäßigkeit und Konformität der eingesetzten Signatursoftware zu achten und sich der Rechtswirkung seiner elektronischen Signatur zu vergewissern. Wie gewährleistet Sign.vet diese Gültigkeit für seine Signaturen? Es lassen sich drei Verfahren unterscheiden:
- Die Authentifizierung des Unterzeichners über ein Verfahren zur Identitätsprüfung, das der gewünschten Signaturstufe entspricht: identitätsbasierte oder wissensbasierte Identifizierung, Einmalpasswort, persönliches Treffen usw.
- Die Gewährleistung der Integrität des unterzeichneten Dokuments durch Verschlüsselungsverfahren, die auf einem Mechanismus mit „privatem Schlüssel“ und „öffentlichem Schlüssel“ (asymmetrische Verschlüsselung) sowie auf einer Hash-Technologie beruhen.
- Die Ausstellung eines elektronischen Zertifikats bei Verwendung einer qualifizierten Signatur.
Durch die Authentifizierung des Unterzeichners, die Gewährleistung der Integrität des unterzeichneten Dokuments und die Ausstellung eines elektronischen Zertifikats sichert Sign.vet die rechtliche Gültigkeit der elektronischen Signatur in der Tiermedizin.